Ratgeber · WEG-Verwaltung
Was kostet ein Verwalterwechsel?
Wann ist ein Verwalterwechsel sinnvoll?
Ein Wechsel des Hausverwalters lohnt sich immer dann, wenn die Eigentümergemeinschaft (WEG) mit der aktuellen Verwaltung unzufrieden ist – sei es wegen mangelnder Erreichbarkeit, verzögerten Jahresabrechnungen, fehlender Transparenz oder schlicht einem Preis, der nicht zum gebotenen Service passt.
Das Gute: Ein Verwalterwechsel ist rechtlich klar geregelt und in der Praxis deutlich einfacher umzusetzen, als viele Eigentümer befürchten.
Schritt 1: Kündigung des bisherigen Verwalters
Grundlage ist der laufende Verwaltervertrag. Dort ist die Kündigungsfrist geregelt – üblicherweise 3 bis 6 Monate zum Jahresende oder zum Ende der Bestellungsperiode. Prüfen Sie:
- Wie lang ist die noch verbleibende Vertragslaufzeit?
- Gibt es eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung?
- Wer ist berechtigt, die Kündigung auszusprechen (i.d.R. der Beirat oder eine bevollmächtigte Person)?
Seit der WEG-Reform 2020 kann die Gemeinschaft einen Verwalter auch ohne wichtigen Grund mit einfacher Mehrheit abberufen (§ 26 WEG) – der Verwaltervertrag läuft dann noch maximal 6 Monate weiter.
Schritt 2: Beschluss in der Eigentümerversammlung
Der Wechsel muss durch Beschluss der Eigentümerversammlung legitimiert werden. Dafür reicht eine einfache Stimmenmehrheit. Der Beschluss umfasst:
- Abberufung des bisherigen Verwalters
- Bestellung des neuen Verwalters
- Genehmigung des neuen Verwaltervertrags
Tipp: Holen Sie vorab mehrere Angebote ein und legen Sie diese der Versammlung vor. Das beschleunigt die Entscheidung.
Schritt 3: Übergabe der Unterlagen
Der bisherige Verwalter ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen der WEG herauszugeben – Kontoauszüge, Protokolle, Verträge, Versicherungsnachweise usw. In der Praxis läuft dies manchmal schleppend. Ein erfahrener neuer Verwalter begleitet diesen Prozess aktiv und setzt Fristen durch.
Was kostet ein Verwalterwechsel?
Die gute Nachricht: Ein Verwalterwechsel verursacht in der Regel keine direkten Kosten für die Eigentümergemeinschaft. Die Kosten entstehen allenfalls indirekt:
- Doppelzahlung während der Übergabephase, falls Kündigungsfrist und Neubestellung überlappen
- Anwaltskosten nur bei außerordentlicher Kündigung mit strittiger Rechtslage
- Ggf. Notarkosten wenn der neue Verwaltervertrag beurkundet werden soll (selten)
Ein seriöser neuer Verwalter berechnet keine Einrichtungsgebühr und begleitet die Übergabe im Rahmen seiner regulären Tätigkeit.
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