Ratgeber · Recht & Gesetz
Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer
Eigentum mit Grenzen
Als Wohnungseigentümer gehört Ihnen Ihre Wohnung – das Sondereigentum. Doch das Gebäude, das Treppenhaus, das Dach und der Garten gehören der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gemeinschaftlich. Daraus entstehen sowohl Rechte als auch Pflichten – für jeden einzelnen Eigentümer.
1. Ihre Rechte als Eigentümer
- Nutzungsrecht am Sondereigentum: Sie dürfen Ihre Wohnung selbst bewohnen, vermieten oder anderweitig nutzen – solange Sie andere Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigen.
- Stimmrecht in der Eigentümerversammlung: Jeder Eigentümer hat Stimmrecht und kann Anträge stellen. Entscheidungen werden per Beschluss getroffen.
- Einsicht in Verwaltungsunterlagen: Sie haben das Recht, Jahresabrechnungen, Protokolle und Kontoauszüge einzusehen.
- Individualansprüche: Bei Störungen durch andere Eigentümer können Sie Unterlassung verlangen – notfalls auch gerichtlich.
- Zertifizierter Verwalter: Seit der WEG-Reform 2020 kann jeder Eigentümer verlangen, dass nur ein zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG bestellt wird.
2. Ihre Pflichten als Eigentümer
- Hausgeld zahlen: Monatliche Vorauszahlung für Bewirtschaftung, Rücklagen und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Zahlung ist verpflichtend – auch wenn Sie selbst nicht dort wohnen.
- Gemeinschaftseigentum schonen: Sie dürfen das Treppenhaus, die Außenfassade oder den Garten nicht ohne Beschluss verändern.
- Beschlüsse einhalten: Gültig gefasste Beschlüsse der Eigentümerversammlung binden alle – auch Eigentümer, die dagegen gestimmt haben.
- Instandhaltung Sondereigentum: Innerhalb Ihrer Wohnung sind Sie für die Instandhaltung zuständig. Schäden, die auf Ihr Sondereigentum zurückgehen (z.B. undichte Wasserleitungen), müssen Sie auf eigene Kosten beheben.
- Anzeigepflicht bei Schäden: Schäden am Gemeinschaftseigentum (z.B. Feuchtigkeitsschäden an der Außenwand) müssen Sie unverzüglich dem Verwalter melden.
3. Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum – die häufigste Frage
Die Abgrenzung ist entscheidend für die Kostentragung:
- Sondereigentum: Alles innerhalb Ihrer Wohnungsgrenzen (Böden, Wände innen, Einbauküche, Fenster von innen). Kosten tragen Sie allein.
- Gemeinschaftseigentum: Dach, Außenfassade, Treppenhaus, Aufzug, Leitungen im Mauerwerk. Kosten trägt die Gemeinschaft – anteilig nach Miteigentumsanteilen.
Achtung: Fenster und Balkone sind rechtlich oft Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie sich in Ihrer Wohnung befinden. Ein Blick in die Teilungserklärung schafft Klarheit.
4. Was passiert bei Nichtzahlung des Hausgeldes?
Hausgeld-Rückstände sind ein häufiges Problem in WEGs. Der Verwalter kann und muss tätig werden: Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren bis hin zur Zwangsvollstreckung. Dauerhaft zahlungsunwillige Eigentümer können in extremen Fällen sogar zur Veräußerung ihrer Wohnung gezwungen werden (§ 17 WEG).
Fragen zu Ihrer WEG?
Als zertifizierte Verwalterin gemäß § 26a WEG beantworte ich Ihre Fragen zu Rechten und Pflichten gerne persönlich. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.
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